Landgericht Hannover entscheidet gegen Ticketzweitmarkt

Der Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft (BDKV) hat ein Urteil gegen die Ticket-Zweitmarkt-Plattform Ticketbande erwirkt. Am 21. Januar 2019 stufte der Kartellsenat des Landgerichts Hannover das Bereitstellen von Verkaufsangeboten für Konzerttickets zu einem Preis von mehr als 25 % über dem Normalpreis als wettbewerbswidrig ein. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Eintrittskarten mit einer Weiterverkaufsverbotsklausel und einer Leerzeile für die Eintragung des Namens des Kartenerwerbers versehen seien.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Ulbricht von der Kanzlei Michow und Ulbricht, der das Verfahren für den Veranstalterverband geführt hat: „Das Urteil beseitigt endlich eine entscheidende Grauzone beim Ticketverkauf. Es bringt die Veranstalter ein großes Stück weiter beim Kampf gegen den kommerziellen Ticketzweitmarkt-Handel.“ Das Weiterverkaufsverbot entfalte unabhängig davon seine Wirkung, ob der Name tatsächlich in die Leerzeile eingetragen wurde oder der Namensaufdruck beim Einlass kontrolliert und durchgesetzt wird.

Auch die sonstigen Einwände der Ticket-Zweitmarkt-Plattform gegen die Wirksamkeit des Weiterverkaufsverbots habe das Gericht zurückgewiesen. „Entscheidend sei auch“ so Ulbricht, „dass die Ticket-Zweitmarkt-Plattform im Falle einer Verletzung des Weiterverkaufsverbots selbst voll haftbar sei und sich nicht etwa auf ein Verschulden des Verkäufers berufen kann.“

Dem Urteil käme zudem besondere Bedeutung zu, da es sich nicht lediglich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, sondern um ein Hauptsacheverfahren handele. „Der Senat hat die kartellrechtlichen Argumente sowie das Vorbringen der Gegenseite äußerst sorgfältig geprüft und im Ergebnis ein sehr zufriedenstellendes Urteil gefällt.“

Der BDKV kämpft seit Jahren mit umfassende Maßnahmen für die Unterbindung des gewerblichen Weiterverkaufs von Eintrittskarten und kündigte an, sein Ziel entschlossen weiterzuverfolgen. Der zunehmend ausufernde Handel sei nicht nur illegal sondern schädige gleichermaßen Künstler, Veranstalter und auch den Kartenkäufer.

Quelle: miz.org bdkv.de

31.01.2019