„Herrenberg-Urteil“: Übergangsregelung für Musikschulen bis Ende 2026

Die Bundesregierung hat am 29. Januar 2025 eine Übergangsregelung im Zusammenhang mit dem sogenannten „Herrenberg-Urteil“ für Musikschulen beschlossen. Diese wurde im Rahmen eines Änderungsantrags von SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen im Vierten Sozialgesetzbuch gesetzlich verankert. Das Herrenberg-Urteil hatte weitreichende Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse von Musikschullehrkräften, insbesondere betraf das Urteil die Frage der Sozialversicherungspflicht und die Einstufung von Lehrkräften als freie Mitarbeiter*innen oder angestellte Fachkräfte.

Kernpunkte der Übergangsregelung:
–    Die Übergangsregelung gilt bis 31.12.2026. Bis dahin können Honorarverträge an Musikschulen abgeschlossen und gelebt werden, wenn beide Vertragsparteien der selbständigen Tätigkeit zustimmen. 
–    keine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung vom Bildungsträger bei festgestellter Scheinselbstständigkeit an Musikschulen bis 31.12.2026, sofern die Vertragspartner von Selbständigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft der Anwendung der Übergangsregelung spätestens im Falle einer Überprüfung zustimmt.  
–    Mit dieser Regelung wird ein Zeitfenster geöffnet, in dem dauerhaft tragfähige Lösungen umgesetzt und ggf. notwendige Finanzierungen geschaffen werden können.

Der Deutsche Tonkünstler Verband arbeitet weiter an einer dauerhaften Lösung. Er steht für das duale System von Ausbau der Festanstellungen bei gleichzeitiger Ermöglichung von selbständiger Tätigkeit. 

11.02.2025